( § 26 AngG ) Lässt das Verhalten des Vertragspartners für einen objektiven Betrachter mehrere plausible Erklärungen zu, kann keine schlüssige Willenserklärung zustande kommen. Da das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst - abgesehen von der ohnedies immer zu bedenkenden Möglichkeit einer Erkrankung - z.B. auch als eigenmächtiger Antritt eines Zeitausgleiches gedeutet werden kann, darf ohne weitere Anhaltspunkte kein vorzeitiger Austritt angenommen werden. ASG Wien 21.02.2002, 29 Cga 218/01t, rk.