( § 26 Abs 1 GGG ) Die Rechtskraft eines Grunderwerbsteuerbescheides ist nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren. Es besteht eine Bindung der Justizverwaltungsbehörden an die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist. Sollten nach Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide rechtmäßige (neue) Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzlandesdirektion ergehen, wird daran anschließend gegebenenfalls eine Neubemessung der Gerichtsgebühren nach § 26 Abs 1 GGG zu erfolgen haben. VwGH 24.01.2001, 2000/16/0051, 0052, 0053, 0054. (Beschwerden abgewiesen)