( § 258, § 264 ASVG ) Eine Vereinbarung zwischen ehemaligen Ehegatten, wonach der eine die mit der Wohnung zusammenhängenden Rückzahlungsraten und Fixkosten zu bestreiten hat, während aus dem Einkommen des anderen Nahrung, Kleidung und sonstige Bedürfnisse getragen werden, ist nicht unzulässig, da es durchaus den Gepflogenheiten einer Zahl gemeinsam wirtschaftender Lebenspartner entspricht. Eine Unterhaltsleistung kann entweder in Form von Naturalunterhalt oder Geld zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaften zwei geschiedene Ehepartner in der Weise, dass durch längere Zeit bestimmte dem Unterhalt zugehörige Aufwendungen immer vom Konto eines Partners beglichen werden, kann darin eine schlüssige Vereinbarung über die Leistung von Unterhalt erblickt werden. OLG Wien 28.06.2000, 9 Rs 110/00. (ZAS Jud. 2/2002)