( § 255 ASVG ) Für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sind die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht „aus der Sicht“ der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern durch Gesamtschau für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen, weil in Betracht gezogen werden muss, dass das Zusammenspiel verschiedener Krankheiten zu einer Invalidität führen kann, auch wenn einzelne Krankheitsfaktoren dazu nicht ausreichen würden. OGH 18.02.1999, 10 Ob S 428/98h .