( § 255 Abs 4 ASVG ) Gesetzesänderungen wie die des § 255 Abs 4 ASVG idF Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000), BGBl I 2000/43, ARD 5136/4/2000, die erst während des Verfahrens (hier: auf Gewährung einer Invaliditätspension) eintreten, sind zu berücksichtigen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sein können. Durch diese Änderung wird dann ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. Wird einem Versicherten durch eine derartige Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stichtagsverschiebung vorzunehmen und seinen Anspruch zu einem späteren Stichtag aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung prüfen zu lassen, liegt kein Austausch des Versicherungsfalles oder der Art der begehrten Leistung im gerichtlichen Verfahren vor. OGH 30.10.2001, 10 ObS 302/01m.