( § 254 ASVG ) Eine Operation ist dann nicht mehr zumutbar, wenn die Gesamtheilungsdauer inklusive Abheilung der Operationsfolgen 3 Monate überschreitet, darüber hinaus, wenn der Krankenhausaufenthalt mehr als 14 Tage dauert. LG Klagenfurt 16.09.1998, 32 Cgs 219/97. (ZAS Jud. 1/2000)