( § 24 ZustG ) Bei unmittelbarer Ausfolgung eines Schriftstücks bei der Behörde an den zur Vertretung der GmbH befugte Geschäftsführer ergibt sich aus der Formulierung der Beurkundung „dieser Bescheid wird dem Empfänger gemäß § 24 Zustellgesetz ...unmittelbar ausgefolgt“ in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Empfänger zu unterschreiben habe, dass die Behörde denjenigen als Empfänger iSd § 13 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt hat, dessen Unterschrift sie eingeholt hat. Mit der Ausfolgung des an die GmbH gerichteten Bescheides an den von der Behörde als Empfänger bezeichneten Geschäftsführer gilt die Zustellung an die GmbH als bewirkt, ohne dass es eines Hinweises auf das bestehende Vertretungsverhältnis des Empfängers zur GmbH bedarf. VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161. (Beschwerde abgewiesen)