( § 23 Abs 3 BAO ) Bei Steuertatbeständen, die an die Verwirklichung wirtschaftlicher Vorgänge anknüpfen, sind steuerrechtlich die tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnisse von Bedeutung, wenn die Steuerpflichtigen die wirtschaftlichen Ergebnisse tatsächlich herbeiführen und diese bestehen lassen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig sind. Die nach Zivilrecht rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrages zeitigt diesfalls keinen Einfluss auf die Verwirklichung des Abgabentatbestandes, so dass im vorliegenden Fall die erfolgreiche Gläubigeranfechtung des Liegenschaftskaufvertrags zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Ehepartner nicht geeignet ist, die entstandene Steuerschuld aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rückgängig zu machen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 09.05.2001. (SWK 2001/1110, Heft 28)