( § 228 ZPO, § 1158 ABGB ) Ein Feststellungsbegehren, eine vom Arbeitgeber erklärte Auflösung des Dienstverhältnisses sei zu Unrecht erfolgt, ist nicht zulässig, da einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen nicht feststellungsfähig sind. Für die Feststellung (der Vorfrage) der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Auflösung eines Dienstverhältnisses fehlt das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Feststellungsfähig ist nur der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses, nicht aber die mangelnde Rechtfertigung der Entlassung, da es sich dabei nur um ein einzelnes (qualifizierendes) Element eines Rechtsverhältnisses handelt. OGH 23.05.2001, 9 ObA 53/01m.