( § 21 Z 1 KVG ) Unter dem vereinbarten Kaufpreis iSd § 21 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG), der die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer ist, sind neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche andere ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 19. 1. 1994, 93/16/0142, 0143, ARD 4558/49/94). Auch die Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Haftung ist der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie die Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist. Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird, in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch mit der Übernahme der auf einen abgetretenen Teil von Geschäftsanteilen entfallenden Patronatserklärungen und der Verpflichtung, die abtretenden Gesellschafter hinsichtlich dieser Teile schad- und klaglos zu halten, wird eine Haftungsverpflichtung übernommen, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (vgl. VwGH 22. 5. 1997, 96/16/0046, ARD 4863/52/97). VwGH 07.12.2000, 2000/16/0366, 0367, 0368. (Beschwerden abgewiesen)