( § 21 Abs 1 VStG ) Der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren besteht sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so dass schon aus diesem Grund nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen und ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG ausgeschlossen ist. Eine Schadensgutmachung ist nicht möglich, weil ein solcher Schaden nicht mehr gutzumachen ist (vgl. VwGH 23. 2. 1996, 95/17/0155, ARD 4767/25/96). VwGH 15.05.2000, 96/17/0381. (Beschwerde abgewiesen)