( § 20 EStG ) Die Tätigkeit eines Hochschullehrers liegt nach dem Berufsbild typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers - nämlich an der Hochschule - und wird somit nicht notwendigerweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Daran ändert auch ein Schreiben der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, dass der Berufungswerber 60-80% seines Arbeitsvolumens im privaten Arbeitszimmer verbringt, nichts, wenn die Finanzbehörde durch Erhebungen feststellt, dass das häusliche Arbeitszimmer einerseits zum Üben, andererseits aufgrund von privaten Terminvereinbarungen zwischen Lehrenden und Lernenden, wegen der beschränkten räumliche Ressourcen der Hochschule, genutzt wird. Die Erlaubnis der Hochschule, den Unterricht zum Teil im häuslichen Arbeitszimmer abzuhalten, kann nicht als berufliche Notwendigkeit umgedeutet werden. Die Verwendung des häuslichen Arbeitszimmers ist somit auf in der Privatsphäre angesiedelte Gründe zurückzuführen. FLD f. Wien, NÖ, Burgenland 01.10.1999, RV/63X-15/12/99. (Finanz-Journal 2001/193, Heft 6)