( § 20, § 29 AngG ) Eine zum falschen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung löst das Dienstverhältnis zu diesem Termin auf. Der auch für die unberechtigte Entlassung geltende § 29 AngG ist analog anzuwenden, so dass der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch für die Zeit der Verkürzung hat. Der Arbeitnehmer soll nicht durch die Annahme einer Konversion dieser Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin mit der aus der rechtswidrigen Erklärung des Arbeitgebers resultierenden Unsicherheit, ob nun dieses Dienstverhältnis noch besteht und daher z.B. ein neues Dienstverhältnis nicht abgeschlossen werden kann, belastet werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden gewesen wäre, wäre dies unbeachtlich, da die Kündigungsfristen des § 20 AngG zugunsten der Arbeitnehmer zwingendes Recht sind (vgl. OGH 11. 6. 2001, 9 ObA 133/01a, ARD 5279/40/2002). OGH 20.12.2001, 8 ObA 306/01k.