( § 1 Z 4 NEUFÖG ) Voraussetzung für die Nichterhebung der Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums ist die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar in Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Die Gerichtsgebühr wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben.