vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Z 2 KGEG

ARD 5366/36/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 1 Z 2 KGEG ) Aus dem Wortlaut des § 1 Z 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) idF BGBl I 2002/40 geht nicht hervor, dass die Festnahme und Anhaltung von (nunmehr) österreichischen Staatsbürgern im Verlauf des 2. Weltkrieges durch formelle rechtsstaatliche Akte einer Staatsgewalt erfolgt sein muss. Voraussetzung ist lediglich, dass die Festnahme und Anhaltung im Verlauf des 2. Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer „ausländischen Macht“ aus politischen oder militärischen Gründen erfolgt ist. Damit sind aber nicht nur Festnahmen und Anhaltungen durch fremde Staaten, sondern auch z.B. durch Organisationen von Partisanen oder Aufständischen erfasst. Es wäre im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes auch höchst bedenklich, wenn man privilegierte und diskriminierte Gruppen von Betroffenen schaffte, indem man darauf abstellt, ob der Betreffende von (hier: jugoslawischen) Partisanen oder von regulären (russischen) Truppen festgenommen und angehalten wurde. OGH 28.05.2002, 10 ObS 44/02x, 10 ObS 133/02k , 10 ObS 134/02g , 10 ObS 135/02d , 10 ObS 136/02a .

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte