( § 1 UmgrStG ) An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand am Handelsgewerbe der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes - IdH) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist und in steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft besteht. Ob die stille Gesellschaft aufgrund der Verschmelzung beendet wird oder nicht, ist eine Vertragsfrage. Da der VwGH die Auffassung vertritt, dass die stille Gesellschaft bei Fehlen einer Fortsetzungsklausel durch den verschmelzungsbedingten Untergang der IdH-Gesellschaft beendet wird, ist es Sache der Vertragspartner, durch eine Fortsetzungsklausel den beabsichtigten Weiterbestand zu sichern.