( § 1 KGEG ) Der Umstand, dass ein Kriegsgefangener im Zeitpunkt der Gefangenschaft noch nicht österreichischer Staatsbürger war, steht einem Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) idF BGBl I 2002/40 nicht entgegen. Während nämlich der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen das Vorliegen der Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung normiert hat (vgl. z.B. das Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage nach § 2 Auslandsrenten-Übernahmegesetz - ARÜG), ist dem § 1 KGEG eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen, die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen.