Art 56-58 EG; Art 104/3/1 der Verfahrensordnung des EuGH vom 4. Juli 1991:
EuGH 10. 5. 2007, Beschluss C-492/04 (Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH)
Nach § 8a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen in einem Drittland ansässigen Anteilseigner zahlt, der an ihren Eigenmitteln wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der gebietsansässigen Darlehensnehmerin besteuert wird.