( § 1 Abs 3 EinstV ) Die in § 1 Abs 3 EinstV zum BPGG bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes auf einen Tag bezogenen Richtwerte sollen im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen und können daher im Einzelfall auch unterschritten oder überschritten werden. Es handelt sich bei diesen Richtwerten jedoch um auf der Arbeit einer Expertengruppe - der unter anderem Pflegepersonal - ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene „durchschnittliche“ Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist. Abweichungen von diesen Durchschnittswerten bedürfen daher einer Begründung. Steht zwar fest, dass ein Pflegebedürftiger die notwendigen Medikamente nicht ohne fremde Hilfe entsprechend der vorgeschriebenen Darreichungsform sachgerecht vorbereiten kann, fehlen aber weitere Feststellungen über den erforderlichen zeitlichen Aufwand in Zusammenhang mit der Verabreichung der Medikamente, insbesondere auf welchen Zeitraum hinaus ein „Vorrichten der Medikamente“ möglich ist und wie sich die Verabreichung und eine allenfalls erforderliche Anleitung zur Einnahme sowie die Kontrolle der Einnahme gestalten, ist der im konkreten Fall notwendige Aufwand nicht hinreichend festgestellt, um beurteilen zu können, ob ein Abweichen vom Richtwert gerechtfertigt ist oder nicht. OGH 30.04.2002, 10 ObS 374/01z.