( § 1 Abs 1 OÖ ParkgebührenG ) Gemäß § 1 Abs 1 Oberösterreichisches Parkgebührengesetz, LGBl f. Oberösterreich 1988/28, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Kompetenzrechtliche Vorschriften stehen der Erhebung von Abgaben betreffend Kurzparkzonen durch Gemeinden aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigungen nicht entgegen, auch wenn sich diese Regelungen auf Bundesstraßen beziehen. VwGH 26.06.2000, 96/17/0362-0364. (Beschwerden abgewiesen)