( § 18 Abs 1 GebG ) Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen. Als Beurkundung genügt die Beisetzung einer nur den Namen und nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie, die der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten ist, weil § 18 Abs 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt. Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift anzusehen. VwGH 17.02.2000, 99/16/0027. (Bescheid aufgehoben)