(§ 184 BAO, § 27 EStG) Wird eine „Gehaltsnachzahlung“ an einen Gesellschafter erst bei Erstellung des Jahresabschlusses, und zwar nicht am Gehaltskonto, sondern am Gesellschafterverrechnungskonto verbucht und der Betrag nicht der Lohnsteuer unterzogen, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwendung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) beabsichtigt gewesen ist. Die pauschale Nachbuchung erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses hält aber einem Fremdvergleich nicht stand. VwGH 26.09. 2000, 97/13/0143. (Beschwerde abgewiesen)