( § 183 Abs 1, § 280 BAO ) Ein selbstverständlicher Grundsatz eines geordneten Verwaltungsverfahrens ist, dass sich die Behörde mit einem Vorbringen, das bis zur Bekanntgabe des Bescheides bei dieser einlangt, auseinander zu setzen hat. Darauf, ob dieses Vorbringen vor oder nach einer behördlich gesetzten Frist für eine Anfragebeantwortung eingebracht wird, kommt es in Ermangelung konkreter Präklusionsvorschriften in keiner Weise an. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0275. (Bescheid aufgehoben)