( § 17 ZustG ) Eine generelle Verpflichtung, dass jeder Kaufmann oder jede Firma im Falle einer vorübergehenden Ortsabwesenheit dafür Sorge zu treffen hätte, dass auch eigenhändig zuzustellende Schriftstücke zugestellt werden können, mit der Rechtswirkung, dass eine erfolgte Hinterlegung als rechtswirksam angesehen wird, ergibt sich aus den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht. Vielmehr kann bei einer Zustellung zu eigenen Handen grundsätzlich nicht gefordert werden, dass der Adressat vorher Vorsorge für eine Ermöglichung der Zustellung trifft. OLG Wien 23.10.2000, 10 Ra 247/00t.