( § 17 Abs 3 ZustG ) Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsabwesenheit ist in diesem Fall entbehrlich (vgl. VwGH 28. 9. 1995, 95/17/0072, ARD 4732/30/96). Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung geeignet sind. Macht der Abgabepflichtige mit Ausnahme des Datums seiner Rückkehr keine konkreten Angaben über seinen Aufenthalt und ergeben sich diese auch nicht aus der Aussage eines vernommenen Zeugen, kann die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass der allein dem Abgabepflichtigen mögliche Nachweis seiner Ortsabwesenheit nicht gelungen ist und die Zustellung durch Hinterlegung somit wirksam erfolgt ist. VwGH 26.06.2000, 97/17/0238. (Beschwerde abgewiesen)