(§ 175 Abs 1 ASVG) Der Unfallversicherungsschutz eines selbständig Erwerbstätigen erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes bestehen, somit auf alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Ereignet sich der Unfall eines Versicherten (hier: eines Werbegestalters) beim Fensteröffnen, um einen für die künftige Verwendung als Arbeitsraum (Atelier) vorgesehenen Raum an dessen Zweitwohnsitz nach der Reinigung zu lüften, steht dieser mangels hinreichenden Zusammenhanges mit dem Gewerbebetrieb nicht unter Versicherungsschutz. Selbst bei gemischten Tätigkeiten ist kein UV-Schutz anzunehmen, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Interessen maßgeblich sind und die vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig im Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. OGH 06.03. 2001, 10 Ob S 306/00y .