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§ 173a StPO

Rechtsprechung - StrafvollzugJSt 2011/15JSt 2011, 145 Heft 4 v. 1.7.2011

§ 173a StPO

Grundrechtsbeschwerden gegen die Verweigerung des Hausarrestes sind unzulässig:

Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 173a Abs 1 StPO ergibt - ungeachtet der Einordnung der Bestimmung im Rahmen des die Untersuchungshaft allgemein regelnden 3. und nicht des deren Vollzug regelnden 4. Abschnitts des 9. Hauptstücks der StPO - um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft (vgl EBRV 772 BlgNR 24. GP 9), für welche ebenso wie für den Vollzug in der Justizanstalt alle Haftvoraussetzungen des § 173 StPO gegeben sein müssen. Somit stellt der Hausarrest - anders als die in § 173 Abs 5 StPO aufgezählten gelinderen Mittel, so auch zB die richterliche Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO) - gerade nicht eine Alternative zur Untersuchungshaft dar.

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