( § 16 Abs 2 ZustG ) Unter Arbeitgeber des Empfängers ist eine natürliche Person zu verstehen, mit der das der Tätigkeit des Empfängers zugrunde liegende Rechtsverhältnis besteht. Ein Organ des Arbeitgebers (hier: Geschäftsführer einer GmbH) kommt dabei als Ersatzempfänger nicht in Betracht. Als Ersatzempfänger ist ein Arbeitgeber daher nur dann geeignet, wenn er eine physische Person ist. OGH 14.09.2000 , 2 Ob 4/00b .