( § 16 Abs 1 EStG ) Ausgaben einer Schauspielerin für Bekleidung, Kosmetika, Putzerei und Tonträger können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird jedoch der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eindeutig nachgewiesen, z.B. durch Verbleib der Kleidungsstücke beim Fundus des Theaters oder Unüblichkeit des Gebrauchs im Privatbereich, kann von dieser Grundsatzregelung abgegangen werden. Von Aufwendungen für Kosmetika können nur jene für Theaterschminke steuerlich anerkannt werden. Aus Friseurrechnungen muss hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde; die Bezeichnung „Frisieren“ ist diesfalls nicht ausreichend. Aufwendungen für ein Privat-(Giro-)konto, auf das auch Honorare eingehen, sind weder bei den Einnahmen (Endbesteuerung) noch bei den Ausgaben zu berücksichtigen (Aufteilungsverbot). FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 13.12.2001. (SWK 2002/580, Heft 14/15)