( § 162 BAO ) Von einer unverschuldeten Unmöglichkeit, den wahren Empfänger der abgesetzten Beträge zu nennen, kann keine Rede sein, wenn der Abgabepflichtige einen Teil seiner Einnahmen unter der Bezeichnung „Fremdarbeiter“ an eine Person weitergegeben hat, die nach Art eines Subunternehmers für ihn tätig geworden ist und sämtliche Beträge ausschließlich in bar in der Wohnung des Abgabepflichtigen übergeben wurden, wobei der Subunternehmer über kein Firmenpapier verfügte und der Abgabepflichtige nicht einmal mit dem Subunternehmer Kontakt aufnehmen konnte. Er hat sich begnügt, darauf zu warten, gelegentlich in der eigenen Wohnung aufgesucht zu werden bzw. den Subunternehmer zufällig auf Baustellen zu treffen. Darin ist keine übliche Geschäftsbeziehung zu Subunternehmern zu sehen und die beantragten Absetzungen sind daher nicht anzuerkennen. VwGH 21.12.1999, 97/14/0162. (Bescheid aufgehoben)