( § 15, § 26 Z 2 AngG ) Führt der Arbeitgeber die monatlichen Gehaltszahlungen seiner Arbeitnehmer regelmäßig mittels bargeldloser Überweisung durch, hat er auch dafür zu sorgen, dass das Gehalt zum Fälligkeitszeitpunkt am Konto des Arbeitnehmers gutgebucht ist. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers oder ein Zahlungsverzug von Kunden können eine verspätete Überweisung nicht entschuldigen.