( § 155 Abs 1, § 20 GSVG ) Die Pflicht des Ausgleichszulagenempfängers, dem Sozialversicherungsträger jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, zu melden, wird bereits mit der bloßen Beantragung einer Versehrtenrente begründet. Die Einbringung eines Pensionsantrages ist deshalb eine meldepflichtige Tatsache, weil der Versicherungsträger die Ausgleichszulage als Vorschuss gewähren kann und die Gewährung einer weiteren Versicherungsleistung Auswirkungen auf die Ermittlung des gesamten Nettoeinkommens hat. Auf die Prognose, ob die beantragte Leistung in der Folge tatsächlich gewährt werden wird, kommt es dabei nicht an. OGH 05.12.2000, 10 Ob S 178/00z .