( § 151 ASVG ) Ist eine dauernde stationäre Unterbringung eines an nahezu kompletter Querschnittlähmung und Atemlähmung leidenden Versicherten in einer Krankenanstalt zwar möglich, stellt sie jedoch gegenüber der Gewährung von medizinischer Hauskrankenpflege in Hinblick auf die mit der stationären Unterbringung verbundenen erheblichen Nachteile (psychische Beeinträchtigungen, hohes Infektionsrisiko) die weniger geeignete Behandlungsform dar, hat der Versicherte - ungeachtet ökonomischer Überlegungen - Anspruch auf Ersatz der durch private Hauskrankenpflege entstandenen Kosten gemäß § 151 Abs 4 ASVG, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger keine geeigneten Pflegepersonen beistellen kann. OGH 22.05.2001, 10 ObS 315/00x.