( § 1486 Z 5, § 1157 ABGB ) Hat ein Arbeitgeber lediglich Akontozahlungen erbracht und keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung vorgenommen, die voraussetzt, dass aus ihr der Auszahlungsbetrag, dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind, verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf den im Kollektivvertrag (hier: KV der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) vorgesehenen Verfall von Überstundenforderungen beruft. OLG Wien 26.04.2000, 7 Ra 52/00v, bestätigt durch OGH 21. 12. 2000, 8 Ob A 227/00s .