( § 1431 ABGB ) Erhält eine Arbeitnehmerin, die ihre Kontoauszüge nicht überprüft, ihr zugehende Schreiben des Arbeitgebers nicht beachtet und Abhebungen vom Konto tätigt, ohne den Kontostand zu prüfen, während des Beschäftigungsverbotes nach Entbindung eines Kindes Entgelt vom Arbeitgeber und von der GKK in ungefähr gleicher Höhe, weil der Arbeitgeber vorerst die Zeit ihres Beschäftigungsverbotes unrichtig (unter Nichtbeachtung, dass die Arbeitnehmerin mit Kaiserschnitt entbunden hatte) festlegte, ist die Redlichkeit der Arbeitnehmerin angesichts des Verbrauchs dieser Doppelzahlung zu verneinen. Die irrtümliche Leistung kann somit zurückgefordert werden, da der gute Glaube bereits dann zu verneinen ist, wenn bei objektiver Beurteilung der Empfänger an der Rechtmäßigkeit der Zahlung auch nur hätte zweifeln müssen. OGH 29.11.2001, 8 ObA 289/01k.