( § 1431 ABGB ) Derjenige, der irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete auch wieder zurückfordern (auch in Form der Aufrechnung). Voraussetzung dafür ist aber das Fehlen einer Verbindlichkeit und ein Irrtum des Leistenden über den Bestand der Verbindlichkeit. Hat ein Arbeitgeber nie behauptet, dass eine (Einmal-)Zahlung irrtümlich erfolgt sei oder dass diese unrichtig berechnet worden wäre, und kann eine rechtsgrundlose Zahlung nicht bewiesen werden, besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. ASG Wien 15.02.2001, 34 Cga 180/00i, r.k.