( § 1431, § 1438 ABGB ) Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber selbst darauf hingewiesen, dass er noch immer die geringere Lehrlingsentschädigung erhalte, und hätte ihm nach Nachzahlung des Angestelltengehaltes unter Aushändigung der Gehaltsabrechnung bei entsprechender, ihm zumutbarer Sorgfalt auffallen müssen, dass die bereits bezogene Lehrlingsentschädigung nicht abgezogen worden war, kann er sich nicht auf den gutgläubigen Verbrauch des Überbezugs berufen. Der Arbeitgeber kann daher den irrtümlich zuviel ausbezahlten Betrag gemäß § 1438 ABGB mit den dem Arbeitnehmer gebührenden Entgeltansprüchen aufrechnen. ASG Wien 23.02.2001, 27 Cga 118/00w, r.k.