( § 140 ABGB ) Reichte die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters vor einem Lotteriegewinn nicht einmal aus, um den Durchschnittsbedarf seiner Kinder zu decken , hat er einen nicht unbeträchtlichen Teil seines - nach Tilgung von Schulden verbleibenden - Gewinns anzulegen, um dadurch die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhende Einkünfte zu erzielen. Geschenke an Verwandte oder die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen sind von dem anzulegenden Lotteriegewinn in Abzug zu bringen , solange die Interessen der Unterhaltsberechtigten durch sie nicht ungebührlich beeinträchtigt werden. OGH 24.04.2001, 1 Ob 94/01g.