( § 1405 ABGB ) Wird anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dessen zukünftigem Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitnehmer betreffend den Urlaub mit allen Rechten und Pflichten vom zukünftigen Arbeitgeber übernommen wird, besteht kein Zweifel, dass als Schuldner jeglicher Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers fortan ausschließlich der neue Arbeitgeber anzusehen ist. OLG Wien 15.09.2000, 9 Ra 37/00b, Revision unzulässig.