ABGB § 1404
Der Vertrag, durch den ein Dritter dem Schuldner gegenüber die Pflicht zur Befriedigung des Gläubigers übernimmt, ist kein echter Vertrag zugunsten des Gläubigers und berechtigt diesen daher nicht.
OGH, 26.04.1988, 4 Ob 530/88
ABGB § 1404
Der Vertrag, durch den ein Dritter dem Schuldner gegenüber die Pflicht zur Befriedigung des Gläubigers übernimmt, ist kein echter Vertrag zugunsten des Gläubigers und berechtigt diesen daher nicht.
OGH, 26.04.1988, 4 Ob 530/88