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§ 1404 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 518 Heft 8 v. 1.8.1988

ABGB § 1404

Der Vertrag, durch den ein Dritter dem Schuldner gegenüber die Pflicht zur Befriedigung des Gläubigers übernimmt, ist kein echter Vertrag zugunsten des Gläubigers und berechtigt diesen daher nicht.

OGH, 26.04.1988, 4 Ob 530/88

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