( § 137, § 154 Abs 1 ASVG ) Bei Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist zu prüfen, ob der Behelf dem Heilungszweck dient oder ob er erst nach dem Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt. Unter Heilbehelf ist demnach ein solcher Behelf zu verstehen, der der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dient. LG Klagenfurt 18.05.1999, 43 Cgs 6/99. (ZAS Jud. 2/2001)