(§ 133 Abs 2 ASVG) Die in der Honorarordnung aufgezählten vertragsärztlichen Leistungen sind zwar ein Indiz für die Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht übersteigt, doch sind die Gesamtverträge nur für die Vertragsparteien bindend. Sie dürfen den gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung nicht einschränken oder beseitigen. ASG Wien 05.07.1999, 3 Cgs 53/99. (ZAS Jud. 3/2001)
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