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§ 1325 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 114 Heft 2 v. 1.2.1988

ABGB § 1325

Auch beim Freizeitsport, bei dem nicht nach Standardregeln gekämpft wird, ist ein Verhalten, das sonst als leichter Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzusehen wäre, kraft Einwilligung des Verletzten nicht rechtswidrig. Ein solcher Sorgfaltsverstoß liegt vor, wenn ein Eishockeyspieler verletzt wird, weil der Täter infolge Fehleinschätzung der eigenen Geschwindigkeit den Kontakt seines Schlägers mit dem hiedurch Verletzten nicht verhindern konnte.

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