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§ 131c GSVG

SozialversicherungARD 5089/16/2000 Heft 5089 v. 14.1.2000

( § 131c GSVG ) Sind im Gewerbebetrieb eines Versicherten (hier: Orthopädietechniker und Bandagist), der aus 2 Hauptbetrieben und 2 Filialen besteht, durchschnittlich ca. 45 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 4 Bandagisten und 4 Orthopädietechniker, ist der Versicherte bei dieser Betriebsstruktur auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage, unter Bedachtnahme auf eine mögliche Umorganisation des Betriebes (Delegierung kalkülsüberschreitender Arbeiten) seine selbständige Erwerbstätigkeit als Orthopädietechniker und Bandagist weiter auszuüben. Ob er in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, ist hingegen nicht entscheidend. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 109/99y .

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