( § 12 Abs 7 Slbg. SHG ) Der Grundsatz, dass einem Sozialhilfeempfänger die Heizkosten nur in dem 2 Sonderzahlungen gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG) übersteigenden Ausmaß zu ersetzen sind, gilt auch dann, wenn es infolge Anrechnung eines 13. und 14. Monatsbezuges, den der Sozialhilfeempfänger von anderer Seite erhält, nicht zur Auszahlung von Sonderzahlungen gemäß § 12 Abs 7 Slbg. SHG kommt. Aus der Anrechnung eines derartigen 13. und 14. Monatsbezuges auf die nach § 12 Abs 7 Slbg. SHG gewährten Sonderzahlungen ergibt sich aber, dass auch die von dritter Seite bezogenen Sonderzahlungen nicht anders als die Sonderzahlungen aus der Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden sind. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0228. (Beschwerde abgewiesen)