( § 12 Abs 1 Wr. AbgO ) Eine zur Abgabenhaftung des Erwerbers (hier: für Getränkesteuerschulden) führende Übereignung eines Unternehmens iSd § 12 Abs 1 Wr. AbgO liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Bei Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Der Unternehmer muss dabei in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (vgl. VwGH 24. 1. 2001, 2000/16/0577, ARD 5240/24/2001).