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§ 1295 ABGB

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5124/28/2000 Heft 5124 v. 23.5.2000

( § 1295 ABGB ) Vom Schädiger ist die Umsatzsteuer für Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die beschädigte Sache (hier: das beschädigte Kfz) nicht repariert, sondern zum Erwerb einer anderen Sache in Zahlung gegeben wurde. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug berührt die Bemessung des Schadenersatzes nicht. Der Ersatzpflichtige wird in diesen Belangen auf einen Rückersatzanspruch verwiesen. OLG Wien 20.10.1999, 7 Ra 292/99h, Revision unzulässig.

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