§ 126 StVG
Für die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen vom AMS und BFI müssen zumindest die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 Z 3 StVG erfüllt werden. Auf Grund eines groben Vertrauensmissbrauchs während der Anhaltung des Strafgefangenen im gelockerten Vollzug (Freigang) durch unerlaubte Abwesenheit vom Arbeitsplatz und Schmuggelversuchs (Einbringens von Alkohol in die JA) sind diese Voraussetzungen zu verneinen.