( § 11 Abs 1 ZustG ) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen. Besteht kein Staatsvertrag, sind die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem zuzustellen ist. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen in der Regel mittels Rechtshilfeersuchens. Auch wenn die Durchführung von Rechtshilfeersuchen in die USA Angelegenheit des Department of State ist, hat die Entgegennahme einer Klage durch die zur Vertretung in privatrechtlichen Angelegenheiten befugte Behörde, das Department of Justice, zu erfolgen, weil es sich bei dieser Entgegennahme um eine „actio iure gestionis“ handelt. Befindet sich daher ein „Zustellersuchen“ samt den zuzustellenden Schriftstücken im Einflussbereich des Department of State kann auch dann nicht von einer rechtswirksamen Zustellung ausgegangen werden, wenn es sich bei dem um Rechtshilfe ersuchten Rechtssubjekt „Vereinigte Staaten von Amerika“ um dieselbe Person handelt wie jene, an die die Klage und die Ladung zur Streitverhandlung gerichtet ist. OLG Wien 22.05.2000, 8 Ra 123/00t.