( § 1162d ABGB, § 34 VBG ) Erklärt sich ein Arbeitgeber auf Vorschlag des Arbeitnehmers ausdrücklich mit der Auflösung des befristeten Dienstverhältnisses schon vor Ablauf der Zeit einverstanden, liegt eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor, die auch dann nicht einem (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt gleichzuhalten ist, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgegangen ist. Welcher der Vertragspartner die Initiative zur einverständlichen Lösung ergreift, ist dienstrechtlich nicht von Bedeutung.